Seit 1999 ist der Begriff „Psychotherapeut“ gesetzlich geschützt. Damals trat das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in Kraft. Nur noch Ärzte und Psychologen mit einer Psychotherapie-Ausbildung dürfen sich „Psychotherapeut“ nennen. Heilpraktiker mit einer Ausbildung zum „Heilpraktiker für Psychotherapie“ müssen den Zusatz „Nach dem Heilpraktikergesetz (HPG)“ tragen. Das Psychotherapeutengesetz findest Du auf der Website gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 17.8.2009
Aktualisiert am 16.9.2015
„Wie würde Ihr Leben aussehen, wenn Sie Ihr Problem XY nicht hätten? Was wäre, wenn Sie morgen aufwachten, und es wäre ein Wunder geschehen?“ Eine solche oder ähnliche Frage stellen Psychotherapeuten manchmal ihren Patienten. Bei der Wunder-Frage kann es hilfreich sein, von einer gewohnten Situation auszugehen, also z.B. zu sagen: „Stellen Sie sich vor, Sie gehen abends ins Bett, so wie Sie es immer machen. Morgens um 7 klingelt der Wecker, so wie immer bei Ihnen. Was würde passieren, wenn Sie dann aufwachten und sich vorstellten, Ihr Problem wäre verschwunden?“ Diese Fragetechnik (die es wahrscheinlich schon immer gab) wurde offiziell von dem amerikanischen Psychotherapeuten Steve de Shazer (1940-2005) geprägt und in die Psychotherapiewelt eingeführt. Die Frage wird häufig von Psychotherapeuten in einer lösungsorientierten Kurzzeitpsychotherapie gestellt.
Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 22.8.2015
Mit Dank an M.L. für die Inspiration …
Die Psychiaterin Barbara L. Milrod (New York) entwickelte die Panikfokussierte psychodynamische Psychotherapie (PFPP). Dabei handelt es sich um eine psychoanalytische Kurzzeittherapie speziell für Patienten mit Panikattacken. Die nachgewiesenermaßen wirksame Therapie wurde von Professor Manfred Beutel (Psychoanalytiker, DPV) und Dr. Claudia Subic-Wrana (Psychoanalytikerin, DPV), beide Uni Mainz, weiter erforscht.
Ärzte mit einer Facharztanerkennung (auch Arbeitsmediziner) können den Zusatztitel „Psychotherapie“ erwerben. Dafür ist kein psychiatrisches Jahr mehr notwendig. Nach der etwa dreijährigen Weiterbildungszeit findet nur eine mündliche Prüfung statt, keine Multiple-Choice-Prüfung. Man kann sich für ein Verfahren entscheiden: entweder für die Verhaltenstherapie (VT) oder für die psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie (TP). Die Prüfungstermine bei der Ärztekammer finden dann statt, wenn auch die Facharztprüfungen stattfinden. Der Arzt muss sich selbst zur Prüfung bei der Ärztekammer anmelden.
Bei den verschiedenen Ausbildungsinstituten sieht die Weiterbildung jeweils etwas anders aus. Ich habe meine Weiterbildung bei der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft Köln-Düsseldorf (www.psychoanalyse-koeln.org) gemacht. Hier war eine Supervision nach jeder 4. Stunde bei einem Patienten vorgeschrieben. An einem Supervisionstermin kann man – je nach Supervisor – auch zwei Patienten besprechen.
Während der Weiterbildung kann man über das Ausbildungsinstitut in der Regel auch Kassenpatienten behandeln. Das Behandlungskontingent bestand bei mir aus 225 Stunden, das heißt, ich konnte maximal vier gesetzlich versicherte Patienten à 50 Stunden und einen Patienten à 25 Stunden behandeln. Die von den Ärztekammern geforderten Mindestsitzungen finden sich auf den Websites der Ärztekammern. Krankenkassen rechnen mit dem Ausbildungsinstitut ab – die Therapie kann man als Arzt in den eigenen Praxisräumen durchführen. Man kann natürlich auch Selbstzahler behandeln – Hauptsache, man geht zur Supervision. Einige Ärzte bieten während ihrer Weiterbildung zum Psychotherapeuten Therapiestunden für 40 bis 60 € an.
Am Ende der Weiterbildung findet eine Prüfung vor der Ärztekammer statt. Oft liegen die Prüfungstermine an den Tagen, an denen auch die Facharztprüfungen stattfinden. Die Prüfungs-Termine und die Daten des Anmeldeschlusses können auf der Website der Landesärztekammern abgerufen werden. Zur Prüfung muss man sich selbst anmelden.
Beitrag erschien erstmals am 10.5.2013
Aktualisiert am 17.6.2015
Kurz bevor ich noch vor meiner ärztlichen Psychotherapieprüfung meine Privatpraxis eröffnete, fragte ich mich, ob mir als Ärztin der Titel „Heilpraktiker (HP) für Psychotherapie“ irgendwelche Vorteile bringen würde. Ich rief bei der Ärztekammer an und erhielt die Auskunft, dass der HP Psychotherapie sozusagen schon in der Vollapprobation mit inbegriffen ist. Als vollapprobiertem Arzt liegt einem die Behandlungserlaubnis vor. Auch psychotherapeutische Gespräche darf man als Privatarzt durchführen – man kann sie ohne Psychotherapie-Titel eben nur nicht mit privaten oder gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.