Neu: „Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst habe ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt, erläuterte das Bundessozialgericht (BSG)“ (Dezember 2018, Quelle: rsw.beck.de und BSG-Urteil vom 12.12.2018 – B 6 KA 50/17 R).Weiterlesen