Wer als Psychoanalytiker eine Praxis eröffnet, braucht (k)ein Praxisschild. Die Regelungen hierzu finden sich für Ärzte in der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer und für psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in der Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer. Für Ärzte gilt: §17 Niederlassung (4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild den Namen, die (Fach-) Arztbezeichnung, die Sprechzeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. §18a anzugeben. Weiterlesen
Manchmal bringen Patienten spontan Fotos mit in die Psychotherapie. Wie kann man als TherapeutIn damit umgehen? Welche Fragen wirft das auf? Warum machen Patienten das? Es gibt auch Therapeuten, die ihre Patienten dazu ermuntern, einmal Fotos aus ihrer Kindheit mitzubringen. Auch das ist sehr spannend. Einen ausführlichen Text zu diesem Thema hat der Psychoanalytiker Tilmann Moser im Jahr 2013 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Wer der Frage nach den Fotos in der Psychotherapie nachgehen möchte, dem sei dieser Text wärmstens empfohlen: Tilmann Moser: Anstrengende Wiederbegegnung. Deutsches Ärzteblatt, PP 2013; 12(8): 352-355.
Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) 1999 gibt es den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP). Seine Aufgabe ist es, Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Psychotherapieverfahren wissenschaftlich anzuerkennen ist oder nicht. Diese Aufgabe ist im Paragraph 11 des Psychotherapeutengesetzes festgehalten. Der WBK besteht aus sechs Ärzten aus den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Kinderpsychiatrie sowie aus sechs Psychologischen Psychotherapeuten. Der WBP hat Regeln erarbeitet, nach denen die Wirksamkeit von Psychotherapieverfahren untersucht werden soll.
dieser beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 26,3,2008
aktualisiert am 22.1.2024