Eine formale Denkstörung (englisch: Formal Thought Disorder, FTD) besteht, wenn der Ablauf der einzelnen Gedanken gestört ist. Das Denken kann z.B. verlangsamt sein. Es kann sein, dass die Gedanken abreißen (Gedankenabriss wie z.B. bei Professor Hastig aus der Sesamstraße, Youtube) – der Betroffene erzählt die Gedanken nicht zu Ende. Das Denken kann perseverierend (= auf der Stelle stecken bleibend, sich wiederholend), gehemmt, ideenflüchtig oder auf ein Thema eingeengt sein. Ist das Denken „inkohärent“ (= „zerfahren“, zusammenhangslos), gibt es manchmal Wortsalat. Bei der Ideenflucht springt der Betroffene rasch von einem zu einem nächsten, völlig neuen Gedanken. Wenn man das Gefühl hat, die Gedanken drängen sich quälend auf, spricht man von „Gedankendrängen“. Fragt man etwas und der Betroffene antwortet etwas, das sich nicht auf die Frage bezieht, ist es ein „Vorbeireden“. Auch das Grübeln oder das Erfinden neuer Wörter (Neologismus) gehört zu den formalen Denkstörungen. Dem gegenüber steht die inhaltliche Denkstörung.Weiterlesen
Als Psychotherapeut muss man in Arztbriefen/Patientenberichten einen „psychischen Befund“ formulieren. Hier ein typischer Beispieltext (unabhängig davon, ob gut oder schlecht), wie man ihn in vielen Berichten findet: Weiterlesen
In §2 der Psychotherapie-Richtlinie (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/20/) wird definiert, was eine „seelische Krankheit“ ist: „(1) In dieser Richtlinie wird seelische Krankheit verstanden als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen. Es gehört zum Wesen dieser Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch die Patientin oder den Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich sind.“
Das Formular „PTV 11“ (PTV = Psychotherapievereinbarung) füllt der Psychotherapeut in der „Psychotherapeutischen Sprechstunde“ aus. Das Formular heißt PTV 11, weil es sich auf § 11 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) bezieht. Eine Einheit „Sprechstunde“ ist zwar nur 25 Minuten lang, jedoch muss die „psychotherapeutische Sprechstunde“ insgesamt 50 Minuten lang sein, also aus zwei Einheiten bestehen. Die psychotherapeutische Sprechstunde ist seit dem 1. April 2018 vor Beginn der probatorischen Sitzungen oder einer Akutbehandlung verpflichtend. Die Gebührenordnungsposition 35151 (Psychotherapeutische Sprechstunde) ist im Krankheitsfall höchstens 6-mal (Anm.: 6 * 25 Minuten, insgesamt max. 150 Minuten) und bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr höchstens 10-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Quelle: KBV