Berichtspflicht: Psychotherapeuten müssen Hausarzt informieren
Wenn gesetzlich versicherte Patienten eine Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten beginnen, der mit den Kassen zusammenarbeitet, dann müssen die Psychotherapeuten dem Hausarzt einen Bericht über die Psychotherapie schicken (es sei denn, der Patient will das nicht): „Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer (Anmerkung: also hier: die Psychotherapeuten) sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 (Anmerkung: also z.B. Diagnose und therapeutisches Vorgehen) genannten Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln.“ 5. Sozialgesetzbuch (SGB V), § 73 Kassenärztliche Versorgung, 1b, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73.html
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Dieser Beitrag erschien erstmals am 29.12.2016
Aktualisiert am 2.2.2018